Gebühren für die anwaltliche Beratung und Vertretung
Immer wieder stellen wir fest, dass in Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit eine erhebliche Unsicherheit über die entstehenden Anwaltsgebühren besteht.
Nicht selten kommen zu uns Mandanten, die es überhaupt das erste Mal erleben, dass sie zu Beginn einer Mandatsbearbeitung über die entstehenden Gebühren aufgeklärt werden. Für uns versteht es sich von selbst, dass wir bereits in zeitlichem Zusammenhang mit der Mandatsannahme mit dem Mandanten transparent die auf ihn zukommenden Kosten sowie die Erstattungsmöglichkeiten erörtern.
Grundsätzlich richtet sich die Höhe der entstehenden Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis. Dabei wird die Höhe der jeweiligen Gebühr auf Grundlage des sog. Gegenstandswertes ermittelt. Der Gegenstandswert ist der Wert des Vertrages, den es zu gestalten gilt, des Rechtsverhältnisses um welches gestritten wird, usw. Zum Teil geben die Gesetze Anhaltspunkte für die Ermittlung des Gegenstandswertes (z. B. bei einer Kündigungsschutzklage das dreifache Bruttomonatseinkommen).
Im außergerichtlichen Bereich, insbesondere in Zusammenhang mit einer so genannten „Erstberatung“ sind heute die entstehenden Kosten nahezu frei verhandelbar. Nach der Rechtsprechung sind lediglich solche Honorarvereinbarungen nichtig, die aufgrund ihrer absolut geringfügigen Vergütung erkennen lassen, dass eine fundierte anwaltliche Arbeit zu derartigen Tarifen nicht mehr geleistet werden kann („Lockvogelangebote“). Nach oben ist die Erstberatungsgebühr für Verbraucher (Privatleute) gesetzlich auf 190,00 Euro plus Umsatzsteuer begrenzt. Eventuelle Auslagen für die Anfertigung einer Zusammenfassung des Gespräches können in Höhe von 20,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer hinzukommen.
Für eine bis zu einer Stunde dauernde Erstberatung veranschlagen wir – je nach Fall – zwischen 100,00 und 150,00 Euro plus Umsatzsteuer. Die konkrete Höhe der Erstberatungsgebühr hängt sowohl von der Dauer als auch von dem Umfang des erteilten Rates ab. Über die Raterteilung hinausgehende schriftliche Erläuterungen und Prüfungen sind von einer Erstberatung nicht erfasst. Erstberatungsgebühren werden Ihnen im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit angerechnet, falls Sie uns in derselben Angelegenheit mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Unser Bestreben ist es, gute Arbeit zu fairen Konditionen zu leisten.
Sprechen Sie uns gerne an!
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Er übt einen freien, nicht
gewerblichen Beruf aus und unterliegt der Standesaufsicht durch die
zuständige Rechtsanwaltskammer. Eine Dienstaufsicht durch die
Justizbehörden
besteht nicht. Das berufliche Handeln des Anwalts wird nur durch die
Interessen seines Mandanten und die Berufsordnung bestimmt. Die wichtigsten
gesetzlichen Regelungen für die Rechtsanwaltschaft finden sich
in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA),
der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
der Fachanwaltsordnung (FAO) und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO).
Ausbildung und Zulassung zum Rechtsanwalt
Ein Rechtsanwalt muss die gleiche Ausbildung wie Richter und Staatsanwälte
durchlaufen, d.h. ein Hochschulstudium sowie einen anschließenden
2-jährigen praktischen Vorbereitungsdienst (Referendariat), die
beide mit jeweils einem Staatsexamen abschließen.
Um danach als Rechtsanwalt tätig sein zu können, muss man
von der zuständigen Rechtsanwaltskammer (für uns ist das Schleswig)
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, vor dem Landgericht Kiel vereidigt
werden und in die beim Gericht geführte Liste der zugelassenen
Rechtsanwälte eingetragen werden.
Auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand
Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als
Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden. Gesellschafter können
neben Rechtsanwälten auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein.
Früher durfte ein Rechtsanwalt nur vor dem Gericht auftreten, bei
dem er zugelassen wurde. Dies ist seit 1.1.2000 nicht mehr der Fall.
Ein bei einem Landgericht zugelassener Anwalt kann vor allen Amts- und
Landgerichten in der Bundesrepublik auftreten. Lediglich vor Gerichten
des höheren Rechtszuges (Oberlandesgerichte und Bundesgerichtshof)
ist weiterhin eine spezielle Zulassung erforderlich.
Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich am Ort des Gerichts, bei dem
er zugelassen ist eine Kanzlei einrichten (Kanzleipflicht).
Deutsche Anwälte dürfen auch in anderen Staaten der Europäischen
Union Kanzleien einrichten und unterhalten. Im Gegenzug ist es auch
Anwälten aus anderen EU- Mitgliedstaaten erlaubt, unter der Berufsbezeichnung
ihres Herkunftslandes in der Bundesrepublik eine Niederlassung zu gründen
und auf dem Gebiet des ausländischen und internationalen Rechts
tätig zu werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich,
für einzelne Geschäfte im Rahmen der EU grenzüberschreitend
tätig zu werden.
Rechtsanwälten, die nachweislich besondere theoretische und besondere
praktische Kenntnisse in einem bestimmten Rechtsgebiet (Steuer-, Insolvenz-,
Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial-, Familien-, Strafrecht) haben, kann
die Rechtsanwaltskammer die Bezeichnung "Fachanwalt für..."
verleihen. Darüber hinaus dürfen Rechtsanwälte Interessen-
und/oder Tätigkeitsschwer-punkte benennen.
Aufgaben der Rechtsanwälte
Die zugelassenen Rechtsanwälte sind zur umfassenden Beratung sowie
zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung in allen Rechtsangelegen-heiten
berufen. Jeder Bürger ist berechtigt, sich in Rechtsangelegenheiten
aller Art durch einen Rechtsanwalt beraten und gegenüber Vertrags-
und Verhandlungspartnern sowie vor Gericht, Behörden oder Schiedsgerichten
vertreten zu lassen.
Schon im Vorfeld rechtlicher Probleme und Auseinandersetzungen, z.B. bei
der Vertragsgestaltung, ist es häufig sinnvoll einen Anwalt zu Rate
zu ziehen. 70% der gesamten anwaltlichen Tätigkeit erfolgt außergerichtlich.
Jeder kann den Rechtsanwalt seines Vertrauens frei auswählen. Hierbei
können die örtlichen Rechtsanwaltskammern behilflich sein. Ferner
stehen im Internet für die Suche nach einem in- und ausländischen
Anwalt umfangreiche Datenbanken zur Verfügung.
Der Rechtsanwalt sollte stets versuchen, den Streitfall seines Mandanten
so kostengünstig wie möglich zu lösen und sollte den Mandanten
zum geeigneten Zeitpunkt dahingehend beraten, ob es wünschenswert
ist, eine Streitbeilegung im Rahmen eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens,
z.B. Mediation, zu versuchen. Hat der Mandant Anspruch auf Prozess- oder
Beratungskostenhilfe, so hat der Rechtsanwalt ihn darauf hinzuweisen.
Pflichten der Rechtsanwälte
Mit der Zulassung werden für Rechtsanwälte auch eine Reihe von Pflichten
begründet (§§ 43 ff. BRAO):
Gewissenhafte Berufsausübung
Verschwiegenheit, auch nach Beendigung des Mandats
Übernahme der Beratung oder Prozessvertretung nach den Beratungshilfe- oder Prozesskostenhilfegesetzen
Mandatsübernahme bei Bestellung zum Pflichtverteidiger
Ablehnung eines Mandats, falls Berufspflichten verletzt würden
Verhältnis Anwalt - Mandant
Zwischen Rechtsanwalt und Mandant besteht ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis in Form eines Dienstvertrags .Der Mandant erteilt dem Anwalt eine Vollmacht, die im Regelfall auch das Recht zur Prozessvertretung und zu Maßnahmen der Zwangsvollstreckung umfasst. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Tätigkeit erst nach Zahlung eines angemessenen Vorschusses aufzunehmen.
Gebührenrechnung
Rechtsanwälte erheben ihr Honorar unabhängig vom Erfolg der Rechtssache auf Grundlage des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwalts-vergütungsgesetzes (RVG) und dem dazugehörigen Gebührenverzeichnis (VV). Beide Honorargrundlagen sind vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Dabei hat der Anwalt seinem Mandanten die Grundlagen seiner gesamten Honorarforderung offen zu legen.
Für vor dem 1. Juli 2004 erteilte Mandate gilt noch die Bundesrechts-anwaltsgebührenordnung (BRAGO). Die BRAGO unterscheidet ebenso wie das RVG Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs-, und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.
Für jeden Gegenstandswert kann man anhand des RVG und des VV die Höhe des anwendbaren Gebührensatzes (z. B. 0,5 oder 1,3) und die sich daraus ergebende Gebührenhöhe errechnen. Die ermittelten Gebühren fallen abhängig von den Tätigkeiten des Anwalts einmal, mehrfach oder auch nur teilweise an. Zu den einzelnen Gebühren kommen noch die Auslagen des Anwaltes für Porto und Telefon sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Die Auslagen für Porto und Telefon können entweder konkret abgerechnet werden oder sie werden pauschaliert. Dann betragen sie 20 % der angefallenen Gebühren, höchstens aber € 20,--. Ferner können Kopien und Fahrtkosten abgerechnet werden.
Eine genaue Darstellung der anwaltlichen Gebühren ist zu finden unter:
http://www.brak.de/Gebuehren/anwaltsgebuehren.pdf
http://www.brak.de/aktuelles/3Dgebo-d.html
In vielen Fällen ist es möglich und sinnvoll, Honorarvereinbarungen zu treffen. Diese dürfen von den gesetzlichen Gebühren abweichen; bei gerichtlichen Streitigkeiten allerdings nur nach oben, bei außergerichtlichen Streitigkeiten nach oben oder unten.
Wir bieten vielfach auch die Abrechnung nach Stundensätzen an, wobei sich diese je nach Umfang und Gewicht der Sache zwischen 90,00 und 170,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer bewegen.





