Ehe und Nichteheliche Lebensgemeinschaften und das Familienrecht

Gerade in Zusammenhang mit Trennung, Scheidung und Scheidungsfolgesachen ist es wichtig, sich für die Belange der Mandanten Zeit zu nehmen.

Wir beraten und vertreten Sie im Bedarfsfalle bereits bei der rechtlichen Vorbereitung der Trennung, empfehlen Ihnen, worauf Sie achten sollten und vertreten Sie in außergerichtlichen wie auch in gerichtlichen Verfahren.

Viele Paare bemühen sich heute, eine Scheidung einvernehmlich durchzuführen. In solchen Fällen bieten wir unseren Mandanten auch an, lösungsorientierte Gespräche mit beiden Partnern gemeinsam zu führen

„Wer sich liebt, braucht keinen Ehevertrag."
Die Aussage klingt romantisch, hat aber mit der Realität oft wenig zu tun.
Richtiger wäre:
„Wer sich liebt, braucht seinen Ehevertrag nicht zu benutzen"...

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Leider können wir heute nie wissen, was in fünf, zehn oder zwanzig Jahren ist. Wir können uns nur eine bestimmte Entwicklung wünschen und versuchen, den Verlauf zu beeinflussen. Die Scheidungsstatistiken sowie auch die zunehmenden Medienberichte über jahrelange Scheidungskriege zeigen die Notwendigkeit, für den Fall eine Trennung und Scheidung vorzusorgen. Die Gestaltung eines Ehevertrages wird auch bei jungen Paaren heute noch oft dahingehend missverstanden, dass „man es dann ja gleich lassen kann mit der Hochzeit". Dieser Ansatz ist falsch. Ein guter Ehevertrag ermöglicht es beiden Seiten, sich frühzeitig mit den beiderseitigen Vorstellungen und Erwartungen, die mehr noch für die Ehe als für den unwahrscheinlichen Fall einer Scheidung relevant sind, auseinander zu setzen.

Jedoch kann auch der beste Ehevertrag kein Garant für eine reibungslose Trennung sein. Er kann nur helfen, die Differenzen im Rahmen zu halten.

Während einer Trennung sollten Sie anwaltlichen Rat insbesondere zur Regelung der folgenden Punkte in Anspruch nehmen:

Auch und gerade für nichteheliche Lebensgemeinschaften empfiehlt sich eine vertragliche Gestaltung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse sowie einer Regelung eventueller Trennungsmodalitäten. Dort, wo das Gesetz für Eheleute Regelungen bereithält, steht ein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausscheidender Partner oftmals fast „rechtlos" da. Das gilt insbesondere für die Auseinandersetzung von gemeinsam angeschafften Grundvermögen, wenn nur einer der Partner im Grundbuch eingetragen ist.

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