Rechtsgrundlagen zum Arzthaftungsrecht

Fragen des Arzthaftungsrechtes werden immer dann relevant, wenn ein Patient sich unzureichend behandelt sieht oder geltend macht, eine ärztliche Behandlung habe sogar zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt.

Es ist dann anhand der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu prüfen, ob die erhobenen Ansprüche berechtigt erscheinen oder nicht.

Erst dann sollte entschieden werden, wie Sie sich als Arzt oder Patient in der jeweiligen Situation am besten verhalten.

Die Haftung des Arztes kann auf einer Vertragsverletzung, also der des ärztlichen Behandlungsvertrages, oder auf Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) beruhen. Beide Anspruchsgrundlagen bestehen grundsätzlich nebeneinander, nicht zuletzt, weil nur das Deliktsrecht dem Patienten mit § 847 BGB einen Anspruch auf Schmerzensgeld gibt. Die vertraglichen sowie die auf Deliktsrecht beruhenden Sorgfaltspflichten des Arztes sind folgerichtig im Wesentlichen identisch.

Nach mittlerweile fast unbestrittener Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist der ärztliche Behandlungsvertrag als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB anzusehen, da zwar die Behandlung als solche, nicht aber (wie es beim Werkvertrag der Fall wäre) ein Erfolg der Behandlung vom Arzt geschuldet wird. Der Rechtsprofessor Erwin Deutsch nennt dies pointiert "Dienstvertrag ohne Gesundheitsgarantie". Da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsvorschriften für eine Schlechtleistung enthält, kann die Haftung des Arztes nur aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Behandlungsvertrages folgen. Im Rahmen des Vertrages haftet der niedergelassene Arzt für alle eigenen schuldhaften Pflichtverletzungen und über § 278 BGB auch für diejenigen solcher Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Patienten bedient, also etwa des Praxispersonals.

Bei der Behandlung in einem Krankenhaus muss haftungsrechtlich zwischen der ambulanten und der stationären Aufnahme unterschieden werden.

An der Heilbehandlung Beteiligten, dem ein Verschuldensvorwurf zu machen ist. Die deliktsrechtliche Haftung lehnt sich ihrem Grunde nach an das Strafrecht an. Sie stellt dabei die zivilrechtliche Kompensationsmöglichkeit auch bei Vorliegen einer Straftat dar, da das Strafrecht selbst grundsätzlich nur die Tat ahndet (also den Täter zu bestrafen sucht), aber keine Ersatzansprüche gewährt.